Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag einer somalischen Staatsangehörigen gegen ihre Abschiebung überwiegend abgelehnt. Die Frau wollte sich gegen eine Abschiebungsandrohung, eine Ausreisefrist und ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot wehren.
Das Gericht befand die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig. Die Frau besitze keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr – ihr letzter sei am 6. Juli 2026 abgelaufen. Eine vorherige Verlängerung hatte sie nicht beantragt. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat und die Zielstaatsbezeichnung Somalia seien nicht zu beanstanden, so das Gericht.
Die Antragstellerin hatte argumentiert, eine Rückkehr nach Somalia sei wegen ihrer politischen Einstellung für sie lebensgefährlich. Das Gericht sah darin keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte bereits im März 2026 festgestellt, dass solche Verbote nicht vorliegen.
Teilweise gab das Gericht der Frau Recht: Bei der Verhängung des fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sah es einen Ermessensfehler. Die Behörde habe die Höchstfrist von fünf Jahren ohne ausreichende Begründung zugrunde gelegt. Das Gericht ordnete daher an, dass der Widerspruch der Antragstellerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids aufschiebende Wirkung hat – allerdings befristet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung Justiz Rheinland-Pfalz
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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