Gericht: Maklerprovision ohne schriftlichen Vertrag fällig?

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Das Landgericht München I hat einen Makler abblitzen lassen, der fast 15.000 Euro Provision für einen Wohnungsverkauf fordern wollte. Der Grund: Es gab keinen wirksamen schriftlichen Vertrag.

Ein Makler hatte einen Wohnungsverkauf in Bayreuth vermittelt und forderte vom Käufer eine Maklerprovision von 14.995,90 Euro. Der Käufer verweigerte die Zahlung und argumentierte, er habe mit dem Makler niemals einen Vertrag geschlossen – nicht mündlich, nicht schriftlich. Der Makler behauptete hingegen, die Absprache sei per WhatsApp erfolgt und damit schriftlich dokumentiert.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter betonten, dass Maklerverträge zwingend schriftlich festgehalten werden müssen. Der Makler konnte nicht nachweisen, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen war. Eine Zahlungspflicht entstand damit nicht – trotz der erbrachten Vermittlungsleistung. Das Urteil zeigt: Bei Maklerprovisionen ist die schriftliche Form nicht optional, sondern rechtlich erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung Landgerichte Bayern

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