Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Medienunternehmen nicht vor Gericht fordern darf, dass der Bundespräsident in einem Zivilprozess aussagt. Die Zeitung hatte keine Klagebefugnis – also kein Antragsrecht – für diesen Fall.
Der Streit begann 2018, als ein Medienunternehmen einen Artikel über Missstände im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlichte. Ein politischer Beamter, dessen Name in dem Artikel genannt wurde, verklagte die Zeitung auf Unterlassung dieser Berichterstattung. Das Landgericht gab ihm recht. Die Zeitung legte Berufung beim Oberlandesgericht ein.
Um ihre Position zu unterstützen, wollte die Zeitung beweisen, dass die Entlassungsentscheidung des Beamten tatsächlich auf die BAMF-Vorfälle zurückging. Deshalb beantragte sie, den Bundespräsidenten als Zeugen zu vernehmen – schließlich hatte dieser den Beamten 2018 auf Antrag des Ministers in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Das Bundespräsidialamt lehnte ab. Ein Bundespräsident kann nach § 376 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Aussage verweigern, wenn sie dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes schaden würde. Das Amt berief sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Zeitung zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht Berlin. Sie wollte erreichen, dass die Ablehnung aufgehoben wird. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab – und die Zeitung legte Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.
Doch das Bundesverwaltungsgericht kam nun zu einem anderen Ergebnis: Es stellte fest, dass die Zeitung überhaupt keine Befugnis hatte, solch eine Klage zu erheben. Eine Klagebefugnis besteht nur, wenn derjenige, der klagt, selbst in seinen Rechten betroffen ist. Die Zeitung als Unternehmen hatte aber kein eigenes Recht an der Aussage des Bundespräsidenten – nur der Beamte, der gegen sie verklagt hatte, könnte theoretisch ein Interesse daran haben.
Das ist ein formales Grund, weswegen die Klage nicht einmal inhaltlich geprüft wurde. Das Gericht musste sich also nicht mit der Frage befassen, ob das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten in diesem Fall zu Recht angewendet wurde.
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten schützt die Arbeitsfähigkeit des höchsten Staatsrepräsentanten. In ihrer Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht Berlin, dass ein Zeugnis des Bundespräsidenten dem Wohl des Bundes schaden würde, weil dieser ständig prüfen muss, ob sachliche Gründe für Maßnahmen wie eine Versetzung in den Ruhestand vorliegen. Würde er vor Gericht über solche internen Überlegungen aussagen müssen, könnte das seine zukünftige Handlungsfähigkeit beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)