Insolvenzverwalter-Gebühren können Betriebsausgaben sein

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Insolvenzvenzschuldner dürfen Gebühren für ihren Insolvenzverwalter als Betriebsausgaben abziehen – zumindest soweit die Tätigkeit des Verwalters der Befriedigung betrieblicher Schulden dient. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 25. Juni 2026 entschieden und damit eine grundsätzliche Frage für die Insolvenzpraxis geklärt.

Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der als Insolvenzverwalter tätig war und seine Vergütung als Betriebskosten des insolventen Unternehmens geltend machen wollte. Ein Finanzamt und das Finanzgericht hatten das abgelehnt. Der Bundesfinanzhof gab dem Verwalter recht und hob die beiden Urteile auf.

Entscheidend ist nach der Entscheidung, ob die Verwaltungstätigkeit tatsächlich betriebliche Verbindlichkeiten betraf. Soweit das der Fall ist, darf ein abgrenzbarer Anteil der Gebühren abgezogen werden – notfalls durch Schätzung. Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten sofort als Rückstellung oder erst bei tatsächlicher Zahlung angesetzt werden. Allerdings muss das Finanzgericht in einem neuen Verfahren zunächst prüfen, ob das Unternehmen in den streitigen Jahren überhaupt noch bilanzierungspflichtig war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: III R 35/23

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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