Kindergeld: Schweizer Familienleistungen werden angerechnet

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie deutsches Kindergeld zu berechnen ist, wenn ein Elternteil in der Schweiz arbeitet und dort Familienleistungen erhält.

Im konkreten Fall arbeitete der Vater von drei Kindern in der Schweiz und erhielt dort monatlich 200 Schweizer Franken Kinderzulagen pro Kind. Die Familie wohnte in Deutschland. Die deutsche Familienkasse zahlte zunächst volles Kindergeld, senkte es dann auf Differenzkindergeld ab – also nur den Unterschied zwischen deutschen und Schweizer Leistungen.

Der BFH bestätigte diese Praxis teilweise: Bei der Berechnung des Differenzkindergeldes muss der volle Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulagen angerechnet werden, auch wenn darauf Steuern gezahlt wurden. Allerdings dürfen Kinderabzüge aus der Schweizer Besteuerung nicht berücksichtigt werden, da sie keine Familienleistung im europäischen Sinne darstellen.

Der Grund: Nach europäischem Koordinierungsrecht unterliegt jeder Elternteil nur einem Land. Der erwerbstätige Vater fiel unter Schweizer Recht, die nicht erwerbstätige Mutter unter deutsches Recht. Das deutsche Kindergeld musste daher mit den Schweizer Familienleistungen verrechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: III R 37/23

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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