Lehrer dürfen sich gegen körperliche Angriffe von Schülern verteidigen und bei Bedarf Gewalt anwenden, um die Sicherheit im Klassenzimmer zu gewährleisten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Der Fall betraf einen Grundschüler aus Monheim, der im Unterricht die Kontrolle verlor: Er beschimpfte und bedrohte Mitschüler, warf Gegenstände umher, schlug und trat wild um sich, attackierte seine Lehrerin, beleidigte und bespuckte sie. Die Lehrerin hielt den Neunjährigen daraufhin an den Armen fest und führte ihn mit einer zweiten Lehrerin aus dem Klassenzimmer auf den Flur, um die Situation zu beruhigen und alle zu schützen.
Der Schüler beantragte daraufhin vor Gericht, das Land Nordrhein-Westfalen solle ihn vor der Lehrerin schützen. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lehnte den Antrag am 16. Oktober 2026 ab.
Zur Begründung erklärte das Gericht: Zwar haben Schüler einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreien Unterricht. Seit der Abschaffung der Prügelstrafe 1971 gilt an Schulen ein Verbot körperlicher Züchtigung. Jedoch dürfen Lehrkräfte wie alle anderen Bürger von ihrem Notwehr- und Nothilferecht Gebrauch machen, wenn ein Schüler sie oder andere angreift.
Das Gericht betonte: Die Lehrkraft muss dabei die Verhältnismäßigkeit wahren und die mildeste Verteidigungshandlung wählen. Außerdem sind das Alter des Schülers, seine Einsichtsfähigkeit, mögliche Beeinträchtigungen und die konkrete Situation zu berücksichtigen. Wenn ein Schüler auf Mitschüler losgeht, ist die Lehrkraft durch ihre Aufsichtspflicht sogar zum Eingreifen verpflichtet — es sei denn, dies würde eine erhebliche Eigengefährdung bedeuten. In diesem Fall muss die Lehrkraft andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
In dem verhandelten Fall sei das Eingreifen der Lehrerin rechtmäßig gewesen. Sie durfte sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten wehren und den Schüler an den Armen packen und festhalten.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18. Kammer, Beschluss vom 16. Oktober 2026
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung Justiz Nordrhein-Westfalen
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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