Das Landgericht Flensburg hat die Klage einer Maklerin gegen einen Kunden abgewiesen, die 16.065 Euro Maklerprovision für den Verkauf einer Immobilie auf Sylt forderte. Der Maklervertrag war in der Küche der Mutter der Maklerin in Tinnum unterzeichnet worden — und das Gericht sah darin den ausschlaggebenden Grund, die Forderung abzuweisen.
Obwohl die Maklerin als Geschäftsadresse eine Anschrift in Keitum angegeben hatte, stellte sich die Küche für den Kunden als privater Raum dar, nicht als Geschäftsraum. Ein Laptop und Visitenkarten auf dem Küchentisch oder ein Hinweis am Briefkasten änderten daran nichts, befand die Kammer. Deshalb stand dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu — auch nach Ablauf der regulären 14-Tage-Frist, da er nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden war.
Die Maklerin argumentierte, der Kunde habe einen Rechtsmissbrauch begangen. Das Gericht verneinte dies: Der Kunde habe nicht gezielt dafür gesorgt, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Das Urteil vom 10. Juli 2026 (Az. 2 O 25/26) ist rechtskräftig.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung Landgerichte Schleswig-Holstein
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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