Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat die Nebenklagen der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG im Verfahren zur Sprengung der Pipelines nicht zugelassen. Mit Beschlüssen vom 30. September 2026 lehnte das Gericht ab, dass sich die beiden Unternehmen der Anklage anschließen dürfen.
Nach Strafprozessordnung können Geschädigte einer Nebenklage beitreten, wenn dies wegen besonderer Gründe – etwa schwerwiegender Folgen der Tat – erforderlich ist. Das Gericht sah solche Gründe nicht. Die Konzerne hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Zerstörung ihrer Pipelines ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Verfahren beeinträchtigt habe.
Zwar bezifferten die Antragstellerinnen die Wiederherstellungskosten auf mittlere dreistellige Millionenbeträge. Doch gemessen an den Gesamtinvestitionen von 7,4 beziehungsweise 9,5 Milliarden Euro – so das Gericht – lasse sich dieser Schaden nicht als wirtschaftlicher Totalschaden einstufen. Zudem seien wirtschaftliche Folgen, die aus der politischen Reaktion auf den russischen Angriff resultierten, nicht berücksichtigungsfähig.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung Gerichtspressestelle Hamburg
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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