Das Flugzeug in der Parkposition gehört zur ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Konsequenz: Piloten können ihre Fahrtkosten von der Wohnung zum Stationierungsflughafen großzügiger als Dienstreisen abrechnen, nicht nur mit der normalen Entfernungspauschale.
Ein angestellter Pilot hatte argumentiert, dass er auf dem Flughafen selbst nur wenig arbeite – seine eigentliche Tätigkeit finde im Flugzeug statt, das keine ortsfeste Einrichtung sei. Deshalb wollte er die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen, was höhere Erstattungen ermöglicht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten das ab. Der Bundesfinanzhof wies die Klage ebenfalls ab.
Das Gericht begründete dies so: Zwar ist ein Flugzeug während des Flugs keine ortsfeste Einrichtung. Aber während es in der Parkposition am Flughafen steht, gehört es zum dortigen Betrieb. Der Pilot führt in dieser Phase wichtige Aufgaben durch – er organisiert den Tankvorgang, überwacht diesen und führt Sicherheits- und Funktionskontrollen durch. Erst wenn das Flugzeug die Parkposition verlässt, geht es in den Flugbetrieb über. Deshalb gilt der Stationierungsflughafen als erste Tätigkeitsstätte, und es kommt die normale Entfernungspauschale zur Anwendung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.
Aktenzeichen: VI R 4/25
Quelle: Pressemitteilung BFH
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