Bergschäden: Sanierungskosten können steuerlich absetzbar sein

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Sanierungsaufwendungen für die Beseitigung von Bergschäden an einem Grundstück steuerlich als sofort abziehbare Werbungskosten geltend gemacht werden können – vorausgesetzt, die Arbeiten stellen die Substanz nur wieder her und verbessern sie nicht darüber hinaus.

Ein Ehepaar hatte 1990 ein Grundstück in einer Bergbauregion mit einem verfüllten Versorgungsschacht eines Bergwerks erworben. Weil Bergschäden die Standsicherheit und Bebaubarkeit gefährdet hatten, investierte das Paar rund 135.000 Euro in die Sanierung, um das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Werbungskosten ab, das Finanzgericht folgte dieser Ablehnung.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück. Nach seiner Rechtsprechung sind Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands grundsätzlich sofort absetzbar. Nur wenn eine über die zeitgemäße Erneuerung hinausgehende wesentliche Verbesserung vorliegt, gelten sie als Herstellungskosten des Grund und Bodens – und sind damit nicht sofort abziehbar. Das Finanzgericht muss nun überprüfen, ob die Sanierungsmaßnahmen diese Schwelle überschritten haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

Aktenzeichen: IX R 13/25

Quelle: Pressemitteilung BFH

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