Die Wasserschutzpolizei warnt Badegäste eindringlich vor den erheblichen Gesundheitsrisiken und Gefahren, die mit dem Schwimmen in Neckar und Rhein verbunden sind. Obwohl das Baden an diesen Bundeswasserstraßen grundsätzlich erlaubt ist und unter den sogenannten Allgemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fällt, unterscheiden sich Flüsse grundlegend von sicheren Badeseen.
Neckar und Rhein erreichen keine Badewasserqualität und werden vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig beprobt. Im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil der Wassermenge aus Kläranlagen. Auch nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können insbesondere bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome verursachen.
An den Flüssen finden keine Badeaufsichten statt. Selbst wenn sich Rettungsmittel an den Ufern befinden, bleibt ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt – Hilfe kommt dann meist zu spät. Hinzu kommen besondere Verkehrsregeln auf der Bundeswasserstraße: Das Baden und Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten.
Schwimmer sind aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit leicht zu übersehen – insbesondere im toten Winkel großer Schiffe. Die Strömungsverhältnisse werden häufig unterschätzt: Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig erscheinen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten Unterströmungen auftreten, die insbesondere für ungeübte Schwimmer gefährlich werden können.
Das Springen von Brücken und Wehrstegen in die Flüsse ist lebensgefährlich. Unter den Brücken werden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswägen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann er sich möglicherweise nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten. Die Fallhöhen von bis zu neun Meter hohen Bauwerken können bei einer Wassertiefe von 2,80 Meter gravierende Folgen haben. Zusätzlich zu den gesundheitlichen Risiken drohen den Verursachern auch empfindliche finanzielle Folgen, da Brückensprünge zu umfangreichen Rettungseinsätzen führen können, deren Kosten in der Regel den Verursachenden auferlegt werden.
Die Polizei weist außerdem auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auch zu Enten- und Schwanenfamilien sollte ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Rechtlich zu beachten: Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln gelten als Schwimmhilfen. Schlauchboote hingegen werden rechtlich als Wasserfahrzeuge eingestuft und müssen entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein.
Die Wasserschutzpolizei empfiehlt allen Bürgerinnen und Bürgern, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.