Ein Arzt darf einen Impfstoff nicht einfach selbst für seine Patienten herstellen — auch wenn er dies nur für einzelne Patienten tut. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass selbst hergestellte Arzneimittel den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen müssen.
Der Kläger, ein Arzt, hatte im Sommer 2021 angezeigt, dass er einen Impfstoff gegen COVID-19 selbst herstellt. Er verwendete dafür Aluminiumhydroxid und ein Peptid vom Spikeprotein des Virus SARS-CoV-2, das als Injektion verabreicht wurde. Die zuständige Behörde verbot ihm die Herstellung. Der Grund: Die Ausgangsstoffe stammten nicht von Herstellern, die ihre Stoffe für die medizinische Anwendung am Menschen vorbereitet haben. Die Hersteller gaben an, die Stoffe seien nur für Forschungszwecke bestimmt.
Der Arzt argumentierte, dass die Gesetzesvorgaben für ihn nicht gelten sollten — schließlich stelle er den Impfstoff nur für einzelne Patienten her, nicht für den Handel. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof wiesen diese Argumentation ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt: Wer Arzneimittel herstellt, muss geeignete Stoffe verwenden, egal ob als einzelner Arzt oder als großer Pharmakonzern.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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