Der Bundesfinanzhof hat eine wichtige Erleichterung für Steuerberatungsgesellschaften beschlossen. Demnach müssen die Person, die einen Schriftsatz unterzeichnet, und die Person, die ihn versendet, nicht dieselbe sein – zumindest wenn es über ein Gesellschaftspostfach der Kanzlei läuft.
Im streitigen Fall hatte Steuerberater R eine Klageschrift mit seiner Unterschrift versehen. Ein anderer Steuerberater der Kanzlei, Z, versendet diese dann über das gemeinsame Postfach an das Gericht. Das Finanzgericht lehnte die Klage zunächst ab und argumentierte, dass die Unterschrift und der Versand von derselben Person stammen müssen.
Der BFH korrigierte diese Sicht. Ein Gesellschaftspostfach ist nicht an eine einzelne Person gebunden wie das persönliche Postfach eines Steuerberaters, sondern gehört der gesamten Kanzlei. Das ist ähnlich wie bei Behördenpostfächern. Voraussetzung bleibt aber: Beide beteiligten Steuerberater müssen für die Kanzlei vertretungsberechtigt sein. Das Finanzgericht muss die Klage nun neu prüfen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: IX R 19/25
Quelle: Pressemitteilung BFH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Dieser Bericht wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz ausschließlich aus offiziellen Angaben der Polizei oder Justizbehörden erstellt und redaktionell geprüft.