Eine Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim wollte in eine höhere Entgeltgruppe aufsteigen. Sie arbeitete in einer Serviceeinheit des Nachlassgerichts, war aber auf zwei verschiedene Teams verteilt: mittwochs zwei Stunden und 30 Minuten in der Infothek und beim Telefon- und Postdienst, den Rest der Zeit im Ausfertigungsdienst, wo Gerichtsakten bearbeitet werden.
Die Frau argumentierte, ihre gesamte Tätigkeit stelle einen zusammenhängenden Arbeitsvorgang dar, bei dem sie schwierige Aufgaben bewältige. Darum, so ihre Forderung, müsse sie nach Entgeltgruppe 9a bezahlt werden wie vergleichbare Kollegen. Das Bundesarbeitsgericht lehnte dies ab: Weil der Arbeitgeber die Aufgaben bewusst auf separate Teams verteilt hatte, handelt es sich um zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge – nicht einen. Bei der zeitlich überwiegenden Tätigkeit im Ausfertigungsdienst konnte die Frau nicht nachweisen, dass schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang anfallen.
Erfolg hatte sie mit einem anderen Argument: Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück, damit dieses überprüft, ob sie tatsächlich wie vergleichbare Beschäftigte behandelt werden müsse.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht und sitzt in Erfurt. Seine Urteile setzen die Maßstäbe für das Arbeits- und Tarifrecht in Deutschland.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BAG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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