Schulleiter erhält keinen Ausgleich für Mehrarbeit

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Ein Schulleiter hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für Arbeitsstunden, die er über die reguläre 40-Stunden-Woche hinaus geleistet hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger war Leiter einer Grundschule in Niedersachsen und hatte sich an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften beteiligt. Er argumentierte, dass er wegen der vielen Aufgaben regelmäßig mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten musste. Das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage auf Freizeit-Ausgleich ab. Später, nach seinem Ruhestand, forderte er Geld als Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit. Das Oberverwaltungsgericht gab ihm Recht und sprach ihm einen Anspruch zu – mit einer Kürzung um ein Drittel. Das Land Niedersachsen legte Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf. Ein Beamter, der freiwillig mehr arbeitet als erforderlich, weil er dies für notwendig hält, hat keinen Rechtsanspruch auf Ausgleich. Der Staat muss zwar die tatsächliche Arbeitsbelastung empirisch untersuchen und übermäßige Lasten vermeiden – das begründet aber keinen Entschädigungsanspruch, wenn ein einzelner Beamter dennoch über die Stunden hinausgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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