Der Bundesgerichtshof hat geklärt, wie Konzerne den Schwellenwert für die Arbeitnehmermitbestimmung berechnen müssen. Entscheidend ist die Arbeitnehmerzahl der einzelnen Aktiengesellschaft selbst – nicht die Gesamtzahl in einem Gemeinschaftsbetrieb des Konzerns.
Geklagt hatte die N. SE, Konzernobergesellschaft des N. Konzerns. Die Gesellschaft beschäftigt etwa 290 Arbeitnehmer, ihre Tochter N. B. SE rund 80, während zwei weitere Töchter (N. P. GmbH und N. O. GmbH) je etwa 400 Mitarbeiter haben. Das deutsche Mitbestimmungsrecht sieht vor, dass ab in der Regel 500 Arbeitnehmern Arbeitnehmer ins Aufsichtsrat entsenden dürfen.
Streitpunkt war, ob man für diese Berechnung die Arbeitnehmer eines konzernweiten Gemeinschaftsbetriebs zusammenrechnen darf – was einzelne Gesellschaften über die 500er-Grenze bringen könnte. Der II. Zivilsenat des BGH lehnte das ab: Maßstab ist allein die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Aktiengesellschaft selbst.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: II ZB 11/25
Quelle: Pressemitteilung BGH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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