BGH: Klagen gegen Abschlussprüfer fallen nicht unter Musterverfahrensgesetz

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Abschlussprüfer nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) in seiner bis 19. Juli 2024 gültigen Fassung fallen.

Hintergrund ist ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Wirecard-Zusammenbruch. Anleger hatten im Rahmen eines Musterverfahrens geltend gemacht, dass die Wirecard AG bei der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte von 2014 bis 2018 ihre Pflichten zur Kapitalmarktkommunikation verletzt habe. Gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft, die als Abschlussprüferin tätig war, richteten sich ebenfalls Schadensersatzklagen.

Der III. Zivilsenat des BGH wies die Rechtsbeschwerden gegen einen Teilbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. November 2024 zurück und folgte damit der Auffassung, dass solche Ansprüche gegen Prüfer nicht unter das Musterverfahrensgesetz fallen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.

Aktenzeichen: III ZB 7/25

Quelle: Pressemitteilung BGH

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