Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein somalischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Aufhebung einer Duldung mit der Zusatzbeschreibung „für Personen mit ungeklärter Identität“ hat, wenn er sich weigert, eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr abzugeben.
Der Mann war 2014 nach Deutschland eingereist und hatte mehrfach Asyl beantragt – ohne Erfolg. Obwohl er somalische Dokumente besaß, verweigerte er die von Somalia geforderte Freiwilligkeitserklärung für die Ausreise. Daraufhin erteilte die Behörde ihm 2024 eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität.
Das Verwaltungsgericht in erster Instanz hatte der Klage stattgegeben und eine normale Duldung gefordert. Das Berufungsgericht hob diesen Beschluss auf. Nun bestätigte das höchste Verwaltungsgericht diese Entscheidung: Ausreisepflichtige Personen müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um Abschiebungshindernisse zu beseitigen – dazu gehört auch die Abgabe notwendiger Erklärungen gegenüber dem Herkunftsland.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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