Elternzeit bleibt gültig, auch wenn Vater auszieht

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Ein Arbeitnehmer kann sich nicht einfach von einer beantragten Elternzeit befreien, indem er aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind auszieht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Lastkraftwagen- und Wagenwäscher hatte Elternzeit vom 23. Mai 2024 bis 23. Mai 2025 angefordert. Kurz vor Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog weg – das Kind blieb bei der Mutter. Daraufhin forderte er seinen Arbeitgeber auf, ihn stattdessen weiter zu beschäftigen, da eine Voraussetzung für Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht mehr erfüllt sei. Der Arbeitgeber lehnte ab und verwies darauf, bereits eine Ersatzkraft eingestellt zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Revision des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich an sein Verlangen auf Elternzeit gebunden – das schützt den Arbeitgeber, der sich auf die Arbeitsfreistellung eingestellt hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen spielt rechtlich keine Rolle. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Kind stirbt. Ansonsten kann Elternzeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden. Der Mann hatte weder diese Zustimmung erwirkt noch glaubhaft gemacht, dass ein Fall besonderer Härte – wie schwere Krankheit oder erhebliche wirtschaftliche Gefährdung – vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht und sitzt in Erfurt. Seine Urteile setzen die Maßstäbe für das Arbeits- und Tarifrecht in Deutschland.

Quelle: Pressemitteilung BAG

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