Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag der Veranstalterin des Mainzer Oktoberfestes 2026 abgelehnt. Das Festzelt auf dem Messegelände in Mainz-Hechtsheim darf damit weiterhin nicht genutzt werden.
Grund für die Nutzungsuntersagung: Das Zelt verfügt über keine gültige Baugenehmigung. Die Veranstalterin argumentierte, dass es sich um einen fliegenden Bau handelt — eine mobile Struktur, für die eine Ausführungsgenehmigung ausreichen würde. Das Gericht wies dies zurück: Es fehle der erkennbare Wille, das Zelt an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen. Zudem hätten die vorgelegten Gutachten Standsicherheit und Brandschutz nicht nachgewiesen.
Das Gericht berücksichtigte zwar den erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die Veranstalterin, gewichtete aber die Sicherheitsbelange der Besucher höher. Die Gerichtsentscheidung kritisiert auch das Verhalten der Veranstalterin: Sie habe wiederholt versucht, die baubehördliche Zulassung erst kurz vor der Veranstaltung zu erreichen. Auf Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen.
Auch die vom Bauamt verfügte Baueinstellung ist nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 5. Oktober 2026, Az. 3 L 616/26.MZ)
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung Justiz Rheinland-Pfalz
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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