Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass beim Erbe eines Familienheims nicht nur das bebaute Grundstück steuerfrei übergehen kann, sondern auch zusammenhängende Garten- und Wegeflächen. Voraussetzung bleibt: Der verstorbene Elternteil hat dort selbst gewohnt, das Kind zieht nach dem Tod ein, und die Wohnfläche übersteigt 200 Quadratmeter nicht.
Der Streit entstand, weil das Finanzamt die Steuerbefreiung auf das reine Wohnhaus-Flurstück begrenzt hatte und die dazugehörigen Garten- und Zugangsflächenteile nicht berücksichtigte. Der BFH korrigierte dies: Die Behörde vor Ort – das sogenannte Belegenheitsfinanzamt – muss alle Flächen, die als wirtschaftliche Einheit genutzt werden, zusammenfassend feststellen. Diese Feststellung ist dann für das Erbschaftsteuerverfahren bindend.
Wichtig für Erben: Wer mit dieser Feststellung nicht einverstanden ist, muss bereits gegen das Belegenheitsfinanzamt vorgehen – im späteren Erbschaftsteuerverfahren nützen Einwände gegen den Grundstücksumfang nicht mehr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: II R 27/23
Quelle: Pressemitteilung BFH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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