Erbschaftsteuer: Vermächtnisnehmer erhalten volle Kostenpauschale

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermächtnisnehmer die volle Pauschale für Erbfallkosten geltend machen können – auch wenn andere Erben nicht in Deutschland besteuert werden.

Im verhandelten Fall lebte eine Erblasserin in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls dort lebenden Bruder beerbt. Eine in Deutschland wohnende Frau erhielt ein Geldvermächtnis und beantragte in ihrer Erbschaftsteuererklärung die damalige Pauschale von 10.300 Euro für Erbfallkosten. Obwohl ihr tatsächlich nur 13,20 Euro an Kosten entstanden waren, wollte sie die volle Pauschale nutzen. Das Finanzamt lehnte das ab und zog nur die tatsächlichen Kosten ab. Das Finanzgericht billigte die Pauschale nur anteilig – im Verhältnis des Vermächtnisses zum Gesamtnachlass – um eine übermäßige Begünstigung zu vermeiden.

Der Bundesfinanzhof revidierte diese Entscheidung. Die Erbfallkostenpauschale können nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte nutzen. Sie wird pro Erbfall nur einmal gewährt. Ist neben einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber eine Person vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, bleibt die Pauschale ungekürzt. Der gesamte Pauschbetrag steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber zu – eine Kürzung sieht das Gesetz nicht vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: II R 25/23

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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