Der Nachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil ist für ein Kind nicht möglich, wenn es zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits volljährig geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies entschieden und lehnte die Beschwerde einer irakischen Staatsangehörigen ab.
Die Frau wurde im September 2005 geboren und beantragte im November 2023 ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater. Dieser war im Februar 2022 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt worden. Die Botschaft in Bagdad lehnte den Antrag im Februar 2024 ab – zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits 18 Jahre alt. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies.
Nach europäischem Recht haben minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings das Recht auf Familienzusammenführung. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Visumbeantragung: Wer dann bereits volljährig ist, hat keinen Anspruch – eine Nachfrist für verspätete Anträge wird nicht gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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