Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 23. Oktober 2026 einen Fall, der Käufer und Verkäufer von Häusern betrifft: Muss ein Verkäufer den Käufer darüber aufklären, dass er einen Mangel in Eigenregie repariert hat?
Geklagt haben zwei Käufer, die 2019 ein Hausgrundstück kauften. Sie beanstandeten später eine undichte Stelle an der überdachten Terrasse. Die Verkäuferin hatte diese Undichtigkeit bereits 2016 selbst zu reparieren versucht — erfolglos. Die Käufer fordern nun 21.596,64 Euro Schadensersatz und werfen der Verkäuferin vor, den Mangel verschwiegen zu haben. Bislang bekamen sie vor Gericht kein Gehör, verfolgen ihren Anspruch aber in der Revision weiter.
Der V. Zivilsenat des BGH muss klären, ob der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, den Käufer über eigenständig durchgeführte Reparaturen zu unterrichten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: V ZR 3/26
Quelle: Pressemitteilung BGH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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