Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Haltung eines Schweins im vierten Stock eines Berliner Altbaus tierschutzwidrig ist. Die Wohnung bietet dem Tier nicht die erforderlichen Bedingungen.
Die Frau hielt ein Schwein in ihrer 70 Quadratmeter großen Wohnung und zeigte es in sozialen Medien beim Spaziergang durch Berlin. Das Bezirksamt forderte sie nach Hinweisen von Nachbarn zunächst auf, für artgerechte Haltung zu sorgen. Nachdem das Schwein im November 2023 entlaufen war und von der Polizei auf einer vielbefahrenen Straße aufgegriffen wurde, führte das Veterinäramt eine Kontrolle durch. Im März 2024 ordnete das Bezirksamt an, das Schwein in geeigneten Räumen außerhalb der Wohnung zu halten – mit freiem Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten und wenn möglich zusammen mit anderen Schweinen.
Die Frau klagte dagegen. Sie argumentierte, das Schwein könne sich in der Wohnung frei bewegen. Im Frühjahr habe es Zugang zu einem Hof in Brandenburg, wo es suhlen und wühlen könne. Es sei als Minischwein erworben worden und werde zum Therapieschwein ausgebildet.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Für Minischweine gelten dieselben Anforderungen wie für andere Hauschweine: eine Stallhaltung mit möglichst zusätzlichem Auslauf. In der Altbauwohnung im vierten Stock seien diese Bedingungen nicht erfüllt. Es gebe keine Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen, keine Unterteilung in Ruhe-, Fress- und Ausscheidungsbereiche. Zudem müsse das Schwein vier Treppen hinauf- und hinuntergehen, um spazieren zu gehen – sein Körperbau sei dafür nicht ausgelegt.
Gegen das Urteil kann die Frau beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung beantragen.
Quelle: Pressemitteilung Berliner Justiz (Justizticker)
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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