Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern keinen Kindergeldanspruch verlieren, wenn ihr Kind nach einer Rettungssanitäter-Ausbildung eine Vollzeitstelle antritt – weil diese Ausbildung rechtlich nicht als Erstausbildung gilt.
Im konkret verhandelten Fall hatte die 21-jährige Tochter eines Klägers nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Sie dauerte 520 Stunden. Danach begann sie als Vollzeitsanitäterin zu arbeiten, da ihre eigentlich geplante Ausbildung noch nicht anfangen konnte. Die Familienkasse stoppte daraufhin das Kindergeld für die Monate Juni bis August 2023.
Der BFH gab dem Vater recht: Die Vollzeittätigkeit hindert den Kindergeldanspruch nicht, weil die Rettungssanitäter-Ausbildung kürzer als ein Jahr dauert und daher nicht als Abschluss einer Erstausbildung im Sinne des Steuergesetzes anzusehen ist. Erst nach einer echten Erstausbildung greifen die Regeln, dass Kindergeld nur gezahlt wird, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: III R 7/24
Quelle: Pressemitteilung BFH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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