Arbeitgeber darf nicht alle Bewerbungen kontrollieren

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Streit über Annahmeverzugsvergütung nur begrenzte Auskunftsrechte hat. Konkret: Er darf vom Arbeitnehmer erfahren, welche Stellenangebote dieser von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter bekommen hat – Tätigkeit, Arbeitszeit, Ort und Gehalt.

Weiter geht der Arbeitgeber aber nicht. Er darf nicht verlangen zu erfahren, ob und wie sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hat und mit welchem Ergebnis. Auch Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitnehmer nicht herausgeben. Gleiches gilt für eigene Bewerbungsversuche außerhalb der staatlichen Vermittlung.

Der Hintergrund: Wenn ein Arbeitgeber nach ungültiger Kündigung Lohn zahlen muss, kann er einwenden, der Arbeitnehmer hätte sich um einen anderen Job bemühen müssen. Um dies zu behaupten, muss der Arbeitgeber zunächst selbst vortragen, welche geeigneten Stellen es gab. Nur dann trägt der Arbeitnehmer die Last nachzuweisen, dass er sich nicht böswillig geweigert hat, danach zu suchen. Der Arbeitgeber erhält daher einen Auskunftsanspruch über Vermittlungsvorschläge – mehr aber nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht und sitzt in Erfurt. Seine Urteile setzen die Maßstäbe für das Arbeits- und Tarifrecht in Deutschland.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BAG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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