Gericht: A 3-Sanierung bei Bonn braucht doch Planfeststellung

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die geplante Sanierung der Autobahn A 3 bei Bonn einer formellen Planfeststellung bedarf. Die Autobahn GmbH des Bundes wollte die rund 11 Kilometer lange Strecke zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge instandsetzen, ohne dieses aufwändige Verfahren durchzuführen.

Das Fernstraßen-Bundesamt hatte 2022 entschieden, dass Planfeststellung und Plangenehmigung nicht nötig seien. Eine Umweltvereinigung klagte dagegen. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Klage ab und argumentierte, dass die Arbeiten – Erneuerung der Fahrbahndecke, teilweise Brückenerneuerung und neue Lärmschutzanlagen – keine erhebliche Umgestaltung der Straße darstellten, zumal die Zahl der Fahrstreifen gleich bleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert diese Sicht: Eine Bundesfernstraße wird auch dann erheblich baulich umgestaltet, wenn die Arbeiten zwar das Straßenbild nicht grundlegend verändern, aber erhebliche Umweltauswirkungen haben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Solche Maßnahmen seien grundsätzlich planfeststellungspflichtig. Der Fall geht zur erneuten Prüfung an die zuständigen Behörden und Gerichte zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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