Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Seniorenwohnheime keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen müssen, wenn sie Rundfunkprogramme über Kabel an ihre Bewohner weitergeben.
Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum mit 89 pflegebedürftigen Bewohnern in Einzel- und Doppelzimmern. Die Einrichtung empfängt Rundfunkprogramme über eine Satellitenanlage und leitet sie über ein hauseigenes Kabelnetz an die Bewohner weiter. Zwei Verwertungsgesellschaften, die Rechte von Musikurhebern und Sendeunternehmen verwalten, forderten Gebühren für diese Nutzung.
Der I. Zivilsenat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Kabelweiterleitung keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Deshalb fallen weder Gebühren an Urheber noch an Sendeunternehmen an. Die Entscheidung betraf die Fälle I ZR 34/23 und I ZR 35/23 vom 3. September 2026.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen und sitzt in Karlsruhe. Seine Urteile und Beschlüsse sind für alle untergeordneten Gerichte in Deutschland bindend.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Aktenzeichen: I ZR 34/23
Quelle: Pressemitteilung BGH
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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