Schulförderverein-Beiträge können wie Schulgeld abgezogen werden

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern Zahlungen an einen Schulförderverein unter bestimmten Bedingungen als Schulgeld von der Steuer absetzen dürfen. Danach lassen sich 30 Prozent des Schulgelds, maximal 5.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben geltend machen.

Im verhandelten Fall hatten Eltern 2019 insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein einer Privatschule gezahlt. Der Verein leitete das Geld zweckgebunden an die Schulträgerin weiter, die es für den Schulbetrieb nutzte. Das Finanzamt weigerte sich zunächst, die 30 Prozent abzuziehen, und argumentierte, die Satzung des Fördervereins erlaube auch andere Verwendungen.

Der BFH sieht das anders. Entscheidend ist aus seiner Sicht, dass die Beiträge tatsächlich in den normalen Schulbetrieb fließen — ob die Schule selbst Schulgeld verlangt oder ob das über einen Förderverein läuft, macht wirtschaftlich keinen Unterschied. Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung reicht aus, wenn er entweder in der Satzung geregelt ist oder im Einzelfall dokumentiert wird. Im Fall der Kläger war dieser Nachweis erbracht, daher durften sie ihre Beiträge als Schulgeld abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: X R 27/23

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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