Krematorien müssen Metallerlöse versteuern

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Krematorien Einnahmen aus der Verwertung von Metallrückständen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandeln müssen. Das Gericht bestätigte damit die Auffassung des Finanzamts in einem Streitfall gegen eine Stadt, die ein Krematorium betrieb.

Im konkreten Fall waren beim Einäscherungsprozess Metallrückstände aus Zahngold, Schmuckmaterial und medizinischen Prothesen angefallen. Das Krematorium gab diese an eine Metallscheideanstalt weiter und erhielt dafür Zahlungen. Die Stadt hatte die Erlöse auf einem gesonderten Konto verbucht und für karitative und soziale Zwecke verwendet.

Nach Auffassung des BFH reicht ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb aus, um Einnahmen als Betriebseinnahmen einzustufen. Die spätere Verwendung der Beträge spielt keine Rolle. Das Urteil vom 14. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen IX R 29/24.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: IX R 29/24

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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