Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, eine grundsätzliche Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Deutschland die Abschiebung von Asylbewerbern ohne erneute Androhung durchsetzen darf, wenn diese nach ihrer Ausreise zurückkehren und einen weiteren Asylantrag stellen.
Der Fall betrifft zwei albanische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren ersten Asylantrag 2019 ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Albanien an. 2020 reisten die Kläger aus, kehrten aber 2021 zurück und stellten einen neuen Asylantrag. Auch dieser wurde 2022 abgelehnt. Das Bundesamt argumentierte, dass eine neue Abschiebungsandrohung nicht nötig sei, weil die alte von 2019 noch gültig sei.
Die Kläger wehrten sich mit einer Klage. Das Verwaltungsgericht gab ihnen Recht, doch das Oberverwaltungsgericht revidierte das Urteil und wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht ließ daraufhin Revision zu und sieht Klärungsbedarf: Ist die deutsche Regelung, wonach eine erneute Abschiebungsandrohung entbehrlich ist, mit europäischem Recht vereinbar?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
Quelle: Pressemitteilung BVerwG
(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)
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