Finanzbehörde muss nicht unter Eid aussagen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Finanzbehörden nicht verpflichtet sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenschutzauskünften eidesstattlich zu versichern.

Ein Kläger hatte bei einer Finanzbehörde Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Die Behörde kam diesem Antrag nach. Der Kläger zweifelte jedoch an der Vollständigkeit und forderte die Behörde auf, die Auskunft unter Eid zu versichern. Die Behörde lehnte ab, und das Finanzgericht wies die dagegen eingereichte Klage zurück.

Der IX. Senat des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalte keine Regelung, die eine solche eidesstattliche Versicherung vorsieht, begründete das Gericht. Auch zivilrechtliche Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung würden hier nicht gelten. Die Behörde sei vielmehr von Gesetzes wegen verpflichtet, die Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Ein Anspruch auf vollständige Auskunft würde entwertet, wenn sich die Behörde durch eine eidesstattliche Versicherung davon befreien könnte. Der BFH sah keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben und rief daher den Gerichtshof der Europäischen Union nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht für Steuer- und Zollrecht und sitzt in München. Seine Urteile gelten als verbindliche Auslegung des deutschen Steuerrechts.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Aktenzeichen: IX R 2/25

Quelle: Pressemitteilung BFH

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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