Gericht: Bayern darf Abschlag bei Rente für EU-Wechsel nicht verlangen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Beamter, der zu einer Institution der Europäischen Union wechselt, keinen Abschlag von 15 Prozent auf seine Versorgungsabfindung hinnehmen muss. Die entsprechende Regelung im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz ist mit Unionsrecht unvereinbar und darf daher nicht angewendet werden.

Ein ehemaliger bayerischer Beamter hatte nach seinem Wechsel zur Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats in Brüssel eine Versorgungsabfindung beantragt. Das Landesamt für Finanzen zog davon einen Abschlag von 15 Prozent ab und setzte den Betrag auf rund 125.000 Euro fest. Der Kläger klagte dagegen — mit teilweise Erfolg: Das Verwaltungsgericht verpflichtete Bayern, die volle Abfindung ohne Abschlag zu zahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Regelung des bayerischen Gesetzes verstoße gegen europäisches Recht und könne nicht mehr angewendet werden. Offen bleibt in der Entscheidung, ob und wie Bayern bei der Berechnung ausländisches Steuerrecht berücksichtigen muss und welche früheren Zeiten des Beamten angerechnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das höchste deutsche Gericht für Verwaltungsrecht und sitzt in Leipzig. Es prüft Entscheidungen von Behörden und Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit.

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

(Gerhard Schmidt, Justizredaktion Karlsruhe)

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